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Aktuelle Rechtsprechung-Privatscheidung, Schariascheidung – EUGH

Anerkennung von Privatscheidung

Während die in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Ehescheidungen in den anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 21 Absatz 1 der Brüssel IIa-VO anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, gestaltet sich die Anerkennung von Ehescheidungen aus Drittstaaten schwieriger. Der EuGH beschäftigte sich jüngst mit einer in Syrien ausgesprochenen Privatscheidung aufgrund eines Vorlagebeschlusses des OLG Münchens. Der Fall Sahyouni vs. Mamisch wurde in Presse, Rechtsprechung und Literatur ausführlich diskutiert. Ich vertrat vor dem EuGH und vertrete auch nach wie vor den Ehemann, Herrn Dr. Raja Mamisch. Hintergrund des Vorlageverfahrens vor dem EuGH war die von Herrn Dr. Mamisch am 19.05.2013 vor dem Scharia-Gericht in Latakia, Syrien ausgesprochene Scheidungsformel sowie die Anerkennung dieser am 20.05.2013 von besagtem Scharia-Gericht Latakia bestätigten Scheidung der Eheleute Sahyouni-Mamisch in Deutschland. Der EuGH hat die vom OLG München vorgelegte Frage, ob der Anwendungsbereich nach Art. 1 ROM-III-VO auch für die Fälle der sogenannten Privatscheidung, hier: durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem Geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia, eröffnet sei, mit Urteil vom 20.12.2017 verneint, Az.: C 372/16. Mit noch nicht veröffentlichtem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13.03.2018 wurde die Anerkennungsentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 05.11.2013 aufgehoben und der Antrag von Herrn Dr. Mamisch auf Anerkennung der Scheidung zurückgewiesen (Beschluss des OLG München vom 13.03.2018, Az.: 34 Wx 146/14). Das Oberlandesgericht München stellte zunächst fest, dass es sich bei der am 19.05.2013 ausgesprochenen und gemäß Beschluss vom 20.05.2013 registrierten Scheidung der Eheleute um eine Privatscheidung handele. Ferner wies es darauf hin, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 20.12.2017 entschieden habe, dass Privatscheidungen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO fallen. Eine analoge Anwendung der ROM III-VO -wie dies in der Literatur vielfach vertreten wird- scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts München aus. Begründet wird dies damit, dass nach wie vor höchst umstritten sei, in welchem Umfang die Rom III-VO im Rahmen der Anerkennung von Privatscheidungen analog angewendet werden kann. Die Bewertung des Umfangs der Anwendbarkeit der Verordnung habe beim Gesetzgeber zu verbleiben. Ferner sei eine analoge Anwendung der Vorschriften der ROM III-VO betreffend Privatscheidungen mit den Gründen der EuGH-Entscheidung nicht vereinbar. Auch würden die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen, da Privatscheidungen weder vergleichbar mit den von der Rom III-VO erfassten Verfahren seien noch eine vergleichbare Interessenslage vorläge. Als Konsequenz schließt das Oberlandesgericht München die Regelungslücke mangels anderer Vorschriften durch Fortschreibung der bisherigen Rechtslage, indem das Scheidungsstatut dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB folgt. Das maßgebliche Scheidungsrecht ist somit -nach Auffassung des OLG München- das deutsche Recht und steht der Anerkennung der in Syrien ausgesprochenen Privatscheidung folglich § 1564 Satz 1 BGB entgegen.

In der Literatur wird hingegen als Lösung u.a. vorgeschlagen, die Privatscheidung, die sich nicht auf eine bloße Registrierung beschränkt, sondern auch das Vorliegen von Scheidungsgründen prüft, einer gerichtlichen Scheidung gleichzustellen. Dann könne auf eine Prüfung des anwendbaren Rechts verzichtet werden und derartige Privatscheidungen wären im Geltungsbereich der Brüssel IIa-VO problemlos anzuerkennen. Außerhalb des Geltungsbereichs der Brüssel IIa-VO würden sich die Voraussetzungen ihre Anerkennung nach § 109 FamFG richten, vgl. Seite 14 -15 und 18-19. Ich halte diesen Lösungsvorschlag -insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Rumänien Italien und Spanien seit einiger Zeit die Ehe auch durch eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten ohne Einschaltung eines Gerichts geschieden werden kann- für praktikabel und wünschenswert.

In einer zunehmend globalisierten Welt sind Ehen mit Auslandsbezug keine Seltenheit mehr. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch Deutschland stehen vor neuen Herausforderungen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zuzug von Menschen aus Syrien, Afghanistan, Irak, etc,. wird sich Deutschland auch in Zukunft mit Privatscheidungen nach z.B. islamischem Recht befassen müssen. Diese Tatsache macht die vorliegende Rechtssache so brisant. Denn bei der sog. Privatscheidung handelt es sich nicht mehr nur um ein „exotisches Problem“ aus muslimischen oder jüdischen Ländern, sondern um eine Angelegenheit, die unmittelbar auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft. Das OLG München hat sich nicht damit auseinandergesetzt, gewisse Privatscheidungen den gerichtlichen Scheidungen gleichzustellen.

Herr Dr. Mamisch und ich als seine Rechtsanwältin waren über den abweisenden Beschluss des OLG München verständlicherweise nicht erfreut. Ein Rückgriff auf die bisherige Rechtslage, die durch die Neufassung des Art. 17 EGBGB vom Gesetzgeber ausdrücklich abgeändert wurde, halte ich -insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes- für bedenklich, sogar für unbillig. Die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH scheint daher notwendig.

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